§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, außer sie werden vom SOL-Institut schriftlich und ausdrücklich bestätigt. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das SOL-Institut und bestehen im Zweifel nicht.
§ 2 Vertragsschluss / Anmeldung
(1) Die Auftragsbestätigung von Angeboten des SOL-Instituts für Veranstaltungen erfolgt schriftlich per Post, Fax oder E-Mail. Mit Eingang der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.
(2) Sofern Seminare Teilnehmerbegrenzungen vorsehen, so werden die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
§ 3 Datenerhebung /-schutz
(1) Der Auftraggeber erteilt mit seiner Anmeldung dem SOL-Institut die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen, erhobenen und zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten. Der Auftraggeber ist außerdem damit einverstanden, dass das SOL-Institut die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder für geschäftliche Zwecke zumindest innerhalb des SOL-Instituts verwendet.
(2) Des Weiteren verweist das SOL-Institut ausdrücklich auf die gesonderte Datenschutzerklärung für online getätigte Datenangaben.
§ 4 Leistung
Der Leistungsumfang umfasst grundsätzlich den Seminarvortrag an den gebuchten Seminartagen, sowie die dazugehörigen Seminarunterlagen. Bei größeren Projekten werden die vom SOL-Institut zu erbringenden Leistungen im Auftragsformular und in der Auftragsbestätigung näher aufgeschlüsselt.
§ 5 Absagen
(1) Der Auftraggeber kann seine Seminarteilnahme bis 30 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei widerrufen. Bei einer Stornierung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss bis 7 Tage vor Seminarbeginn erhebt das SOL-Institut 30 Prozent der Seminargebühr (Tag des Seminarbeginns wird nicht mitgerechnet!). Danach oder bei Nichterscheinen wird die komplette Seminargebühr in Rechnung gestellt. Jede Stornierung hat schriftlich zu erfolgen (es zählt das Datum des Poststempels).
(2) Das SOL-Institut behält sich Absagen aus organisatorischen und technischen Gründen (z.B. Krankheit des Referenten / Dozenten, höhere Gewalt) vor. Sofern dem SOL-Institut zumutbar und möglich wird die Absage eine Woche vor Seminarbeginn bekannt gegeben. Auf die Durchführung des Seminars hat der Kunde keinen Anspruch, sofern plausible Absagegründe bestehen. Bei allen durch das SOL-Institut erzeugten Absagen wird es versuchen, in Rücksprache mit dem Auftraggeber, auf einen anderen Veranstaltungstermin bzw. –ort umzubuchen, sofern der Kunde damit einverstanden ist. Andernfalls erhält der Kunde die bezahlten Gebühren zurück; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
(3) Der Kunde ist berechtigt einen geeigneten Ersatzteilnehmer an seiner Stelle zu entsenden.
§ 6 Zahlung / Preise / Aufrechnung / Minderung
(1) Die Seminargebühren verstehen sich grundsätzlich pro teilnehmende natürliche Person. Sonderkonditionen für Schulen, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts etc. sind auf dem Auftragsformular und / oder der Auftragsbestätigung gesondert ausgezeichnet.
(2) Die Rechnung ist ohne Abzüge innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Das SOL-Institut behält sich vor, in Einzelfällen nur gegen Vorauskasse oder Teilvorauskasse zu leisten. Näheres wird im jeweils spezifisch erstellten Auftragsformular geregelt.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist das SOL-Institut zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechtigt. Das SOL-Institut behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem SOL-Institut durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf das SOL-Institut den gesetzlichen Zinssatz verlangen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom SOL-Institut anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Wird bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Steuersatz zwischen Vertragsschluss und Rechnungslegung geändert, so bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten, sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung vorgeschrieben ist.
(6) Bei Angeboten gilt der Preis nur für die beschriebenen Leistungen. Alle Leistungen die über den Umfang des Angebotes hinausgehen, werden nach Aufwand berechnet.
(7) Die angebotenen Preise verstehen sich bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind allesamt auf die Währung des Euro bezogen.
(8) Eine nur zeitweise Teilnahme an den Seminaren berechtigt den Kunden nicht zu einer Minderung der Seminargebühr oder Ähnlichem.
§ 7 Haftung / Abweichungen des Leistungsangebots
(1) Für den Seminarerfolg oder den Erfolg von Projekten oder größer angelegten Schulungen haftet das SOL-Institut ausdrücklich nicht. Die Veranstaltungen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt – es wird jedoch keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder den Seminarinhalt übernommen.
(2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet das SOL-Institut nicht – egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch das SOL-Institut oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung des SOL-Instituts der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet das SOL-Institut nicht. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
(3) Das SOL-Institut behält sich vor, Termine und Durchführungsorte und ggfs. Dozenten kurzfristig zu ändern, sofern dies dem Kunden zuzumuten und anders nicht möglich ist. Für die rechtzeitige Information des Kunden über Änderungen wird vom SOL-Institut Sorge getragen. Zum Thema möglicher Rückerstattungen von Gebühren siehe oben.
§ 8 Urheberrecht (Copyright) / Markenrechte
(1) Alle Rechte – auch jene der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Seminar – und Lehrunterlagen oder von Teilen daraus – behält sich das SOL-Institut vor. Die Unterlagen dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch das SOL-Instituts in irgendeiner Form – auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung – reproduziert werden, außer es handelt sich um als solche gekennzeichnete Kopiervorlagen. Die Unterlagen dürfen insbesondere nicht unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Jegliche Urheberechtsverletzungen werden zivil- und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.
(2) Der Name „Institut für selbstorganisiertes Lernen“ und das Logo des SOL-Instituts sind geschützte Marken. Deren unautorisierte Verwendung, speziell im gewerblichen Bereich, wird zivilrechtlich und ggfs. strafrechtlich verfolgt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Das SOL-Institut behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem SOL-Institut jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren oder geleisteten Dienstleistungen offen stehen.
§ 10 Verzug
(1) Erfolgt eine Lieferung des SOL-Instituts nicht zu dem vorgesehenen Liefertermin, tritt Verzug – bei Vorliegen der insoweit erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – erst ein, wenn der Liefertermin um zwei Wochen überschritten wurde. Eine uns etwa gemäß § 326 Abs.1 BGB gesetzte Nachfrist hat angemessen zu sein. Eine dem SOL-Institut gesetzte Nachfrist gemäß § 326 Abs.1 BGB hat unbeschadet der vorstehenden Regelung mindestens zwei Wochen zu betragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für zu liefernde Unterlagen, sofern diese für eine terminierte Veranstaltung bzw. deren Vorbereitung bestimmt sind / bestellt wurden. Das SOL-Institut wird in Rücksprache mit dem Auftraggeber bei entsprechenden Lieferschwierigkeiten um eine Lösung bemüht sein, die dem Vertragszweck gerecht wird.
§ 11 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Diese Rechtswahl gilt auch für Verbraucherverträge, sofern Art.29 EGBGB nicht entgegensteht.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Reutlingen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen dem SOL-Institut und dem Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden eine unwirksame oder unvoll-ständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.
Rechtliche Hinweise
Haftung
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